Modalitäten
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Modalitäten
Leistungen der GKV
Rehabilitative Ernährungstherapie
Bezuschussung nach § 43 SGB V bei medizinischer Indikation
Gesetzliche Krankenversicherungen (GKV) bezuschussen derzeit die Ernährungstherapie als freiwillige Leistung nach § 43 SGB V. Diese muss vorab beantragt werden.
#1
Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung
Ihre Ärztin / Ihr Arzt diagnostiziert Erkrankungen oder Risikofaktoren, die sich durch eine Ernährungsintervention verbessern lassen und stellt eine Überweisung zu uns aus. Hier können Sie einen Vordruck für eine Verordnung downloaden, auf dem die Ärztin / der Arzt schnell und unkompliziert relevante Informationen eintragen kann:
Download Verordnung
#2
Kontaktaufnahme
Sie nehmen Kontakt mit mir auf. In einem kostenlosen Vorgespräch lernen wir uns kennen und besprechen Behandlungsmöglichkeiten und -inhalte. Anhand der ärztlichen Verordnung erstelle ich einen Kostenplan.
#3
Antragstellung vorab
Für eine Klärung der Kostenübernahme benötigt die Krankenversicherung vorab die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung und den Kostenplan.
#4
Start der Ernährungstherapie
Die Terminvereinbarung, Anzahl und Frequenz erfolgt individuell nach Absprache. Im ersten Termin findet u. a. eine ausführliche Anamnese (Fragen zu Krankengeschichte, Gewichtsverlauf, Essverhalten u.a.) statt.
Hinweis: Die Ernährungstherapie als Pflichtleistung (verordnungsfähiges Heilmittel gem. § 124 SGB V) beschränken sich bei der GKV derzeit auf seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen oder Mukoviszidose (Cystische Fibrose − CF). Für diese Erkrankungen biete ich keine Ernährungstherapie an.
Präventive Ernährungsberatung
Bezuschussung nach § 20 SGB V für Gesunde
Ein ärztliches Attest ist nicht notwendig. Krankenkassen bezuschussen häufig bis zu drei Einzelberatungen oder eine Gruppenmaßnahme. Die Höhe der Bezuschussung ist unterschiedlich, liegt aber in der Regel zwischen 75 und 150 Euro. Ernährungsberatung gem. § 20 SGB V ist eine Primärpräventionsmaßnahme. Gördert bzw. bezuschusst werden alle Präventionsmaßnahmen, die bei der Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) gelistet sind. Die ZPP überprüft die Einhaltung der Qualitätskriterien nach dem Leitfaden Prävention der gesetzlichen Krankenkassen. Dazu gehören u. a. die berufliche Qualifikation und die Eignung des Konzeptes.
Da ich derzeit keine Präventionsmaßnahme bei der ZPP gelistet habe, ist eine Bezuschussung durch Ihre Krankenkasse möglich, aber nicht sicher.
Leistungen der Beihilfe
Rehabilitative Ernährungstherapief für Beamte und Richter
Kostenübernahme/Bezuschussung nach § 124 SGB V
Die Ernährungstherapie ist für verbeamtete und pensionierte Personen beihilfefähig und wurde in die Leistungsverzeichnisse der Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen sowohl des Bundes als auch der Länder aufgenommen. Die Verordnungsfähigkeit gilt für alle ernährungsabhängigen Erkrankungen und Risikofaktoren von Adipositas bis Zöliakie.
Vorgehensweise:
Vor der Inanspruchnahme muss die Ernährungstherapie per Rezept verordnet werden.
Folgende Angaben müssen auf dem Rezept vermerkt sein:
Nutzen Sie gerne mein Angebot für ein kostenloses Vorgespräch. Dabei können wir gemeinsam überlegen, welcher Umfang notwendig ist und entsprechend ärztlich verordnet werden sollte.
Eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Beihilfestelle ist in der Regel nicht notwendig. Wir empfehlen dennoch zu Ihrer Sicherheit, die Kostenübernahme anhand des vorliegenden Rezepts und Kostenplans zu klären. Wichtig ist, dass das Rezept vor Beginn der Behandlung ausgestellt wird.
Für die Kostenerstattung muss die Rechnung mit einem Durchführungsnachweis und einem Zahlungsbeleg bei der zuständigen Beihilfestelle eingereicht werden. Der beihilfefähige Satz richtet sich nach Ihrem individuellen Bemessungssatz (z. B. 50 Prozent für Beamte, 70 Prozent für Ehepartner, 80 Prozent für Kinder) unter Beachtung der jeweiligen Höchstsätze.
Die Beihilfefähigkeit regelt die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in § 23 in Verbindung mit den Anlagen 9 und 10 (Beihilfe Bund, es gibt länderspezifische Unterschiede). Dort sind auch die Einzelleistungen und Höchstsätze geregelt.
Leistungen der PKV
Rehabilitative Ernährungstherapie für privat Versicherte
Kostenübernahme/Bezuschussung bei medizinischer Indikation
Die privaten Krankenversicherungen (PKV) entscheiden sehr unterschiedlich. Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für Ernährungstherapie übernommen werden, hängt von den individuell abgeschlossenen Verträgen ab. Viele private Krankenversicherer bieten spezielle beihilfekonforme Tarife. Diese sind auf die jeweiligen Beihilfeordnungen des Bundes und der Länder abgestimmt.
Im Standardtarif der PKV ist die Ernährungstherapie als Heilmittel anerkannt und laut Musterbedingungen der PKV, MB/KK 2009 § 4 Abs. 3, erstattungsfähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet wurde (MB/KK 2009 § 4 Abs. 2). Die Ernährungstherapie ist auch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Bundesverbandes der Privaten Krankenversicherungen (PKV) für den Standardtarif fest verankert: Laut Nr. 3c Abs. 4 TB/ST ist die Ernährungstherapie dort erstattungsfähig (siehe Seiten 7, 23 und 35) – analog anderen Heilmitteln wie z. B. Physiotherapie. Beziehen Sie sich bei der Prüfung auf Erstattung bei Ihrer PKV auf diesen Sachverhalt.
Empfehlenwert ist in jedem Fall eine Klärung mit der Versicherung vor Start der Beratung, unter Umständen auch mit Hinweis auf das Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) bzw. der Verordnung des jeweiligen Bundeslandes (BVO).
Leistungen der Rentenversicherung
Ernährungstherapie zur Reha-Nachsorge bei Kindern und Jugendlichen
Kostenübernahme nach § 124 SGB V
In bestimmten Fällen übernimmt die Deutsche Rentenversicherung (DRV-Bund, DRV Knappschaft‐Bahn‐See oder DRV Regionalträger) die Kosten für Ernährungstherapie als Heilmittel. Die Kostenübernahme beschränkt sich zunächst auf bis zu 10 Termine. Die Maßnahme kann bei Bedarf verlängert werden.
Eine medizinische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche kann gezielt helfen, chronische Krankheiten zu lindern, Spätfolgen zu verhindern und die Leistungsfähigkeit für Schule und Ausbildung zu verbessern. Rehabilitation für Kinder und Jugendliche ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Unter bestimmten Bedingungen kann diese Leistung bis zum 27. Lebensjahr genutzt werden, z. B. von jungen Erwachsenen, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leisten oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können.
Das Ziel der Reha-Nachsorge ist es, den erreichten Erfolg der medizinischen Reha langfristig aufrechtzuerhalten. Deshalb soll die Maßnahme wohnortnah, ausbildungs- bzw. schulbegleitend und im besten Fall in Präsenz stattfinden.
Die ernährungstherapeutischen Leistungen werden bei Bedarf direkt in der Reha-Einrichtung empfohlen. Hierzu füllt die Rehabilitationseinrichtung das Formular G4900 aus. Dieses gilt gleichermaßen als Kostenübernahmebestätigung. Sie können sich also nach Abschluss der Reha direkt in meiner Praxis anmelden. Bitte bringen Sie dann das Formular mit.
Wichtiger Hinweis: Das Formular muss in der Reha-Einrichtung ausfüllt werden. Es kann NICHT in einer niedergelassenen Arztpraxis ausgefüllt werden.
Privatleistung
Ganz ohne bürokratischen Aufwand und „Outing“ können Sie die entstehenden Kosten natürlich auch selbst bezahlen.
Privat Versicherte sind im Übrigen nicht per se Selbstzahler. Auch sie können von ihrer privaten Krankenversicherung / der Beihilfe Leistungen bezuschusst bekommen.
Wenn Sie bezüglich der Kostenübernahme weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an mich oder an Ihre Versicherung.